Der Aufhebungsvertrag ist nur so gut wie der Satz zur Kündigungsfrist.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch Einigung, nicht durch Kündigung. Er braucht die Schriftform. Mündliche Absprachen im Personalbüro, und seien sie noch so bestimmt vorgetragen, ersetzen die Unterschrift nicht. Wer unter Zeitdruck unterschreibt, kann die Erklärung später nur in engen Grenzen anfechten, etwa bei widerrechtlicher Drohung. „Sonst kündigen wir morgen“ ist oft keine solche Drohung, sondern die Ankündigung eines Rechts, das dem Arbeitgeber zustehen kann. Deshalb lesen wir den Entwurf, bevor der Stift aufsetzt.
Abfindung ist Verhandlung, kein Tarif
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer ordentlichen Kündigung in der Regel nicht. Die oft genannte Formel eines halben Monatsgehalts je Beschäftigungsjahr ist eine Vergleichsübung der Gerichte, keine Vorschrift. Im Aufhebungsvertrag steht, was beide Seiten tragen. Neben der Summe gehören hinein: der letzte Arbeitstag, die Freistellung unter Anrechnung von Urlaub, die Behandlung von Überstunden, die Note und die Formel des Zeugnisses, die Rückgabe von Laptop und Schlüssel, eine Ausgleichsklausel und der Zeitpunkt der Zahlung.
Steuerlich ist die Abfindung Arbeitslohn im Jahr der Auszahlung. Die frühere Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug gilt seit 2025 nicht mehr; die Progression des Auszahlungsjahres trifft die Summe unmittelbar. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Entlassungsentschädigung in der Regel nicht an. Beides lässt sich am Entwurf nachrechnen, sobald Monatsgehalt und Zahlungstermin feststehen.
Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit
Wer das Beschäftigungsverhältnis löst oder die Lösung mitwirkt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, riskiert eine Sperrzeit. Üblich sind zwölf Wochen, in denen kein Arbeitslosengeld fließt. Die Agentur für Arbeit sieht einen wichtigen Grund oft dann, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stand, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung das Maß von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr nicht übersteigt. Liegt die Zahlung darüber, prüft die Agentur genauer. Ein Vertrag, der das Arbeitsverhältnis „zum Monatsende“ beendet, obwohl die gesetzliche Frist nach § 622 BGB noch zwei Monate liefe, verschenkt diesen wichtigen Grund häufig.
Deshalb steht im Gegenentwurf der Satz, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Frist endet, auch wenn die Freistellung früher beginnt. Die Freistellung unwiderruflich zu fassen, verhindert, dass der Arbeitgeber den Urlaub später doch noch anordnet und die Abgeltung entfällt.
Was vor der Unterschrift auf dem Tisch liegen sollte
- der Entwurf mit Anlagen, nicht nur die Seite mit der Summe
- der Arbeitsvertrag, weil Tarifbindung und Ausschlussfristen die Abrechnung ändern
- die letzte Abrechnung, damit „ein Bruttomonatsgehalt“ dieselbe Zahl meint
- ein Entwurf des Zeugnisses, nicht die Zusage, es „zeitnah“ zu erteilen
In der Kanzlei gegenlesen wir solche Entwürfe als eigenes Mandat, getrennt von der Kündigungsberatung. Wer schon unterschrieben hat, bringt den Vertrag trotzdem mit: Manche Ausgleichsklauseln lassen den Streit um das Zeugnis offen, andere nicht.